AGB
Allgemeines:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge die zwischen dem Auftraggeber und EPOVA Beschichtungen e.U., 8401 Kalsdorf, Adlergasse 7/1, hinsichtlich der in Auftrag gegebenen Leistungen abgeschlossen werden.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten verbindlich für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch ohne ausdrücklichen Hinweis. Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.
EPOVA Beschichtungen widerspricht ausdrücklich der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
Kunde im Sinne dieser AGB ist jede Person, die unsere Leistungen in Anspruch nimmt – unabhängig davon, ob sie als Verbraucher (privat, nicht beruflich) oder als Unternehmer (gewerblich oder selbständig) handelt.
Angebote / Vertragsabschluss / Auftragsänderung
Angebote von EPOVA Beschichtungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
Mündliche Auskünfte sind unverbindlich, verbindlich sind nur schriftliche Angebote, Kostenvoranschläge oder Auftragsbestätigungen.
Kostenvoranschläge sind unverbindlich und kostenlos, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
Bei Verbraucherverträgen informiert der Auftragnehmer vorab über Kosten oder Preisberechnung.
Sollten sich bei der Auftragsdurchführung zusätzliche Arbeiten oder Kostenerhöhungen ergeben, wird der Auftragnehmer den Kunden rechtzeitig informieren. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge müssen schriftlich beauftragt und zu angemessenen, wahlweise vereinbarten Preisen in Rechnung gestellt werden.
Preise / Zahlungsbedingungen
Sofern im Angebot oder Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich die genannten Preise als Gesamtpreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, die erbrachten Arbeitsleistungen nach tatsächlichem Aufwand und gemäß den bekannt gegebenen Stundensätzen (Regie) abzurechnen.
Bei Verträgen mit Verbrauchern, die dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) unterliegen, informiert der Auftragnehmer den Kunden vor Vertragsabschluss über die konkret anfallenden Kosten bzw. die genaue Methode der Preisberechnung im Detail.
Die Rechnungslegung erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung der Arbeiten. Bei Teildienstleistungen sind Teilrechnungen stets zulässig. Anzahlungsmodalitäten können in schriftlicher Form zwischen Auftragnehmer und Kunde vereinbart werden.
Skontoabzüge sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Bei Zahlungsverzug, auch mit Teilzahlungen, erlöschen vorweg vereinbarte Skontoverbindungen. Zahlungswidmungen die Kunden auf ihren Überweisungsbelegen vermerken, sind für den Auftragnehmer nicht bindend.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei begründeter Sorge der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen zu fordern. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Auftraggeber, sämtlich anfallende Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der Dienstleistung nur verpflichtet, sofern folgende Voraussetzungen rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten bzw. Anlieferung vom Kunden erfüllt werden:
- Der Kunde stellt eine ungehinderte Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit für Kleintransporter zum Arbeitsort sicher.
- Der Kunde ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung einschließlich eines Probebetriebs erforderlichen Mengen an Energie und Wasser auf eigene Kosten bereitzustellen.
- Der Kunde gewährleistet, dass alle relevanten technischen Anlagen – wie Zuleitungen, Verkabelungen und Netzwerke, in einwandfreiem, betriebsbereitem Zustand sind und mit den vom Auftragnehmer hergestellten Werken oder gelieferten Kaufgegenständen kompatibel sind. Für etwaige Inkompatibilitäten oder Mängel dieser Anlagen, haftet der Kunde.
- Für die Dauer der Leistungsausführung hat der Kunde dem Auftragnehmer unentgeltlich abschließbare Räume zur Verfügung zu stellen, die zur Lagerung von Werkzeugen und Materialien genutzt werden können.
- Der Kunde sorgt für einen normgerechten Unterboden.
Eine Überschreitung der vom Auftragnehmer genannten Termine um bis zu einer Woche, gilt als vom Auftraggeber akzeptiert. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes, sowie aller sonstigen erforderlichen Vorarbeiten. Kann der Auftragnehmer aufgrund nicht erfolgter Fertigstellung dieser Vorarbeiten seine Tätigkeit nicht fristgerecht aufnehmen, ist er berechtigt, mit den Arbeiten erst nach entsprechender Fertigstellungs-Meldung zu beginnen. Die Frist für die Ausführung verlängert sich in diesem Fall entsprechend, ohne dass daraus Ansprüche wegen Leistungsverzuges oder sonstige Nachteile für den Auftragnehmer entstehen.
Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.
Leistungsausführungen und Änderungen
Der Auftragnehmer ist befugt, geringfügige und sachlich begründete Änderungen vorzunehmen, wie etwa leichte Abweichungen in Farbnuancen oder der Oberflächenstruktur. Die vereinbarten Preise bleiben hiervon unberührt
Gewährleistung und Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Mängel an seinem Werk, die bereits bei der Übergabe vorhanden sind und innerhalb von zwei Jahren bei unbeweglichen Sachen nach Übergabe hervortreten. Die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt, trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Unternehmer müssen zudem die Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB beachten.
Tritt ein Mangel nach Ablauf von sechs Monaten ab Übergabe auf, muss der Auftraggeber auch nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat. Der Auftraggeber hat zunächst Anspruch auf Verbesserung oder Austausch des Werks, erst wenn diese Maßnahmen nicht möglich oder zumutbar sind, kann er Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt zurückzuführen sind.
Geistiges Eigentum
Sämtliche von uns erstellten Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, technische Beschreibungen und sonstige Dokumente, bleiben unser geistiges Eigentum.
Die Verwendung dieser Unterlagen außerhalb der vereinbarten Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Zurverfügungstellung – auch auszugsweise – bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Haftungsbeschränkung
Die Haftung der Auftragnehmerin für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden oder für Ansprüche aus der Produkthaftung.
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so hat der Kunde das Vorliegen von krass grober Fahrlässigkeit – dies bedeutet, dass ein besonders schwerwiegender Fehler oder ein außergewöhnlich sorgloses Verhalten vorliegt, nachzuweisen. Ersatzansprüche des Kunden verjähren in diesem Fall binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch drei Jahre nach Erbringung der Leistung.
Gerichtsstand
Es findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, wird für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Graz vereinbart.